Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bundesbeiträge
5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise
2. Abschnitt: Ausreisekosten
< Art. 57 Beschaffung von Reisepapieren
> Art. 58a Kosten für die Identitätsabklärung

Art. 581 Kosten für die Begleitung

1 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn:

a.
eine ausländische Person von ihrem Wohnort zu der nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss; oder
b.
es sich bei den ausländischen Personen um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt und diese für den Weg vom Wohnort zum Flughafen eine soziale Begleitung durch die kantonale Behörde benötigen.

2 Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund den Kantonen eine Begleitpauschale von:

a.
200 Franken pro Begleitperson für die polizeiliche Begleitung bis zum Flughafen; und
b.
300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat als Beitrag an die Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen; die Löhne für die Begleitpersonen sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet.

3 Stimmt das BFM auf Antrag des mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung beauftragten Kantons einer medizinischen Begleitung zu, so vergütet es einen Pauschalbetrag von maximal 1200 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung, wenn die Begleitperson über eine ärztliche Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz (oder in einem Nachbarland) verfügt. Das BFM vergütet maximal 800 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung, wenn die Begleitperson über die Qualifikation als diplomierte Rettungssänitäterin oder diplomierter Rettungssanitäter IVR des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) verfügt.2

4 Befindet sich der Zielort im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a 50 Franken.

5 Will ein Kanton eine andere Gruppe als diejenige nach Absatz 1 Buchstabe b sozial begleiten lassen und dafür eine Begleitpauschale beanspruchen, so muss er vorgängig die Einwilligung des BFM einholen.

6 Die Kosten im Zusammenhang mit Transporten zwischen Kantonen oder innerhalb eines Kantons, insbesondere wegen richterlicher Vorladung, Verschiebung in eine andere Unterkunft oder Vorladung durch eine kantonale Amtsstelle, werden nicht vergütet.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen