Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bundesbeiträge
5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise
1. Abschnitt: Einreisekosten
< Art. 53 Grundsatz
> Art. 54 Zuständigkeit

Art. 53a1 Kosten der Unterbringung am Flughafen

Im Rahmen der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einer angemessenen Unterkunft oder ausnahmsweise an einem anderen Ort vergütet das BFM während längstens 60 Tagen die Kosten:

a.
für die Unterbringung und die Betreuung;
b.
für die Verpflegung; sowie
c.
für die notwendige medizinische und zahnärztliche Grund- bzw. Notversorgung.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen