3. Titel: Bundesbeiträge
5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise
1. Abschnitt: Einreisekosten
< Art. 52 Prüfung des Gesuches durch das BFM
> Art. 53a Kosten der Unterbringung am Flughafen
Art. 53 Grundsatz1
Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für:
- a.
- Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Artikel 56 des Gesetzes;
- b.
- Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden;
- c.
- Schutzbedürftige im Ausland nach Artikel 68 des Gesetzes;
- d.2
- Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des AuG3 bewilligt wird.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
3 SR 142.20
Stand am 1. April 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen