Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Koordinationsstelle
> Art. 5a Datenerhebung

Art. 51 Auszahlungsverfahren

(Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AuG)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) quartalsweise gestützt auf die im Datensystem des Bundesamtes für Migration (BFM) erfassten Daten.

2 Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des BFM.

3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim BFM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.

4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.

5 Berichtigungen von Arbeitsbewilligungen lösen keine Korrekturzahlungen der Integrationspauschalen nach Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 20073 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern aus.

6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Rückforderungen nach Artikel 95 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
2 SR 142.20
3 SR 142.205


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen