Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bundesbeiträge
4. Kapitel: Weitere Beiträge
2. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone
< Art. 48 Kosten
> Art. 50 Abrechnung

Art. 49 Verfahren

1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem BFM folgende Unterlagen ein:

a.
das Konzept;
b.
Angaben über die Anzahl Angestellte, die Asylentscheide vorbereiten sollen, sowie über deren Beschäftigungsgrad und den Prozentsatz der Arbeitszeit, die sie für die Entscheidvorbereitung aufwenden sollen;
c.
für jede Stelle Angaben über die vorgesehenen Lohnkosten.

2 Das BFM erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor.

3 Hat das EJPD den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so erlässt das BFM eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten.

4 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen