3. Titel: Bundesbeiträge
3. Kapitel: Finanzierung von Kollektivunterkünften
3. Abschnitt: Auszahlung und Rückerstattung
< Art. 38 Zusicherung der Abgeltung
> Art. 40 Rückerstattung
Art. 39 Auszahlung
1 Nach Ausführung des Projekts prüft der Kanton die Bauabrechnung und reicht sie mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen nach den Weisungen des BFM ein.
2 Das BFM gewährt im Rahmen des Baufortschrittes und der verfügbaren Zahlungskredite auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der zugesicherten Finanzierung. Nach Überprüfung der Schlussabrechnung auf Grund der Belege setzt es den definitiven Betrag der Finanzierung fest und veranlasst die Überweisung des Guthabens an den Kanton.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen