2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen
> Art. 4 Koordinationsstelle
Art. 31 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe
1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt.
2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 4 und 83a des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).