3. Titel: Bundesbeiträge
1. Kapitel: Sozial- und Nothilfe
3. Abschnitt: Nothilfe
< Art. 28 Nothilfepauschale
> Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp
Art. 29 Umfang, Höhe und Anpassung der Nothilfepauschale
1 Die Nothilfepauschale nach Artikel 28 beträgt 6000 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
2 Die Nothilfepauschale setzt sich zusammen aus einem Basisanteil von 4000 Franken und einem Ausgleichsanteil von 2000 Franken. Der Ausgleichsanteil dient namentlich dem Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Kantone.
3 Der Basisanteil wird dem für den Vollzug zuständigen Kanton quartalsweise ausbezahlt. Der Ausgleichsanteil wird jährlich ausbezahlt.
4 Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) verständigen sich über die Verteilung des Ausgleichsanteils. Sie melden dem BFM jeweils bis Ende des Kalenderjahres den Verteilschlüssel.
5 Erfolgt die Meldung nach Absatz 4 nicht rechtzeitig oder können sich die Konferenzen nicht einigen, so kommt für die Auszahlung der Verteilschlüssel nach Artikel 21 Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 (AsylV 1) zur Anwendung.