3. Titel: Bundesbeiträge
1. Kapitel: Sozial- und Nothilfe
1. Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
< Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages
> Art. 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht
Art. 23a1 Sockelbeitrag an Betreuungskosten
Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Quartal eine Pauschale von 80 194 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110,6 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004). Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2009 235). Siehe auch die UeB Änd. 12.12.2008 am Ende dieses Textes.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen