3. Titel: Bundesbeiträge
1. Kapitel: Sozial- und Nothilfe
1. Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
< Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
> Art. 23a Sockelbeitrag an Betreuungskosten
Art. 231 Berechnung des Gesamtbetrages
1 Die Globalpauschale wird quartalsweise vergütet. Der Gesamtbetrag (B) pro Kanton und Quartal berechnet sich nach folgender Formel:
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B |
= |
Anzahl sozialhilfeabhängige Personen × Anzahl Tage pro Quartal × kantonal abgestufte Globalpauschale (Franken). |
2 Die Anzahl sozialhilfeabhängiger Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:
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SP = P – [E × |
(W + F) |
] |
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2 |
In der Formel bedeuten:
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P |
= |
Pro Quartal im Kanton durchschnittlich anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss Erfassung im Datensystem des BFM. | |
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E |
= |
Durchschnittliche Anzahl der pro Quartal im Datensystem des BFM erfassten erwerbstätigen Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung. | |
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W |
= |
Faktor der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit = 2,00 (schweizerischer Durchschnittswert) | |
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F |
= |
Faktor der Familienstruktur pro Kanton. |
3 Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur erfolgt aufgrund der Zahl der jeweils am 31. Oktober im Kanton anwesenden Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Datensystem des BFM im Verhältnis zur Anzahl der entsprechenden Dossiers (Anzahl Personen: Anzahl Dossiers). Der Faktor wird vom BFM jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr angepasst.
4 Bei wesentlichen Veränderungen kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den Faktor W gestützt auf die nach Artikel 5a erhobenen Daten anpassen.
1 Siehe auch die UeB Änd. 12.12.2008 am Ende dieses Textes.