2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
2. Kapitel: Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme
3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen
< Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte
> Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht
Art. 19
Aufgehoben
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen