2. Abschnitt: Empfangs- und Aussenstellen
< Art. 8 Öffnungszeiten
> Art. 10 Besuch
Art. 9 Zutritt für Drittpersonen
1 Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung während den Öffnungszeiten Zutritt zu den Empfangs- und Aussenstellen.
2 Der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten wird während den Besuchszeiten ermöglicht.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen