Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Empfangs- und Aussenstellen
< Art. 8 Öffnungszeiten
> Art. 10 Besuch

Art. 9 Zutritt für Drittpersonen

1 Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung während den Öffnungszeiten Zutritt zu den Empfangs- und Aussenstellen.

2 Der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten wird während den Besuchszeiten ermöglicht.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen