Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen