Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Zutritt

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die vom Bund geführten Empfangs- und Aussenstellen sowie die Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten (Unterkünfte des Bundes).

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen