1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Zutritt
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die vom Bund geführten Empfangs- und Aussenstellen sowie die Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten (Unterkünfte des Bundes).
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen