2. Kapitel: Asylsuchende
2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
< Art. 8 Einreichung
> Art. 10 Verfahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland
Art. 9 Anwesenheitsbewilligung
(Art. 19 Abs. 2 AsylG)
Die Gesuchseinreichung bei den kantonalen Behörden setzt unter Vorbehalt von Artikel 8 Absätze 3 und 4 eine noch gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung voraus.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen