Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Asylsuchende
2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
< Art. 8 Einreichung
> Art. 10 Verfahren bei der schweizerischen Vertretung im Ausland

Art. 9 Anwesenheitsbewilligung

(Art. 19 Abs. 2 AsylG)

Die Gesuchseinreichung bei den kantonalen Behörden setzt unter Vorbehalt von Artikel 8 Absätze 3 und 4 eine noch gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung voraus.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen