Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 7b Gebühren für Dienstleistungen
> Art. 8 Einreichung

Art. 7c1 Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche

(Art. 17b AsylG)

1 Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 17b AsylG beträgt 1200 Franken.

2 Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.

3 Geleistete Sonderabgaben können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
2 SR 172.041.1


Stand am 1. Januar 2011
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