2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung
> Art. 7a Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung
Art. 71 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren
(Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG)
1 Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2 Kann für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den Kanton nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.
3 Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren.
4 Die kantonale Behörde teilt dem BFM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.
5 Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).