5. Kapitel: Beschwerdefrist
< Art. 53 Berechnung der Beschwerdefrist
> Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 53a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende
Verfügt die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung, so ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen.
Stand am 1. Januar 2011
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