Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Beschwerdefrist
< Art. 52 Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden Schutzes
> Art. 53a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende

Art. 53 Berechnung der Beschwerdefrist

Bei der Berechnung der Frist für Beschwerden nach Artikel 108 Absatz 2 AsylG gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen