Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige
3. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes
< Art. 48 Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes
> Art. 50 Wegweisungsverfügung

Art. 49 Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling

(Art. 76 Abs. 4 AsylG)

Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen