4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige
3. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes
< Art. 48 Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes
> Art. 50 Wegweisungsverfügung
Art. 49 Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling
(Art. 76 Abs. 4 AsylG)
Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen