Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Abgabe von Dokumenten
> Art. 4 Verfahrenssprache

Art. 3 Übermittlung und Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

(Art. 13 Abs. 3 AsylG)

Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung ohne Verzug und, sofern technisch möglich, ebenfalls per Telefax bekannt gegeben. Dabei wird auf Artikel 13 Absatz 3 AsylG hingewiesen, wonach die Eröffnung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen