2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Abgabe von Dokumenten
> Art. 4 Verfahrenssprache
Art. 3 Übermittlung und Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
(Art. 13 Abs. 3 AsylG)
Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung ohne Verzug und, sofern technisch möglich, ebenfalls per Telefax bekannt gegeben. Dabei wird auf Artikel 13 Absatz 3 AsylG hingewiesen, wonach die Eröffnung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen