2. Kapitel: Asylsuchende
3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
< Art. 28b Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts
> Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin
Art. 291 Verfahren bei Wiederaufnahme
(Art. 35a AsylG)
1 Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig.
2 Hält eine asylsuchende Person nach einem Abschreibungsbeschluss an ihrem früheren Asylgesuch fest oder stellt sie ein neues Asylgesuch, ist die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in einer Zwischenverfügung festzustellen.
1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).
Stand am 1. Januar 2011
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