Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 1 Geltungsbereich
> Art. 2 Abgabe von Dokumenten

Art. 1a Begriffe

Im Gesetz und in der Verordnung gelten als:

a.
Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b.
Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c.
Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d.
minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches1 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e.
Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.

1 SR 210


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen