Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
> Art. 1a Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

2 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen