7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 98b Biometrische Daten
> Art. 99a Grundsätze
Art. 99 Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken
1 Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und Fotografien erstellt. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Minderjährige unter 14 Jahren vorsehen.1
2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei und vom Bundesamt geführten Datenbank gespeichert.2
3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom Bundesamt für Polizei geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.3
4 Stellt das Bundesamt für Polizei Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem Bundesamt sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.4
5 Das Bundesamt verwendet diese Angaben, um:
- a.
- die Identität der betroffenen Person zu überprüfen;
- b.
- zu prüfen, ob die betroffene Person sich bereits einmal um Asyl beworben hat;
- c.
- zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Aussagen der betroffenen Person bestätigen oder widerlegen;
- d.
- zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Asylwürdigkeit der betroffenen Person in Frage stellen;
- e.
- die Amtshilfe an polizeiliche Behörden zu erleichtern.
6 Die nach Absatz 4 übermittelten Personendaten dürfen nicht ohne die Zustimmung des Inhabers der Datensammlung ins Ausland bekannt gegeben werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz gilt sinngemäss.
7 Die Daten werden gelöscht:
- a.
- wenn Asyl gewährt wird;
- b.
- spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Abschreibung des Asylgesuchs oder nach einem Nichteintretensentscheid;
- c.6
- bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.
1 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
5 SR 235.1
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).