Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 98a Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
> Art. 99 Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken

Art. 98b1 Biometrische Daten

1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten.

1bis Das Bundesamt kann Dritte mit der Bearbeitung von biometrischen Daten beauftragen. Es kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.2

2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den Zugriff.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).


Stand am 1. April 2011
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