Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
> Art. 98a Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Art. 98 Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen

1 Das Bundesamt und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und inter-nationalen Organisationen Personendaten bekannt geben, wenn der betreffende Staat oder die internationale Organisation für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bietet.

2 Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:

a.
Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b.
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c.
Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d.
weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e.
Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f.
die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g.
Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
h.
Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa;
i.
Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).


Stand am 1. April 2011
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