7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
> Art. 98a Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
Art. 98 Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen
1 Das Bundesamt und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und inter-nationalen Organisationen Personendaten bekannt geben, wenn der betreffende Staat oder die internationale Organisation für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bietet.
2 Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:
- a.
- Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
- b.
- Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
- c.
- Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
- d.
- weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
- e.
- Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
- f.
- die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
- g.
- Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
- h.
- Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa;
- i.
- Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
Stand am 1. April 2011
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