2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Mitwirkungspflicht
> Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
Art. 9 Durchsuchung
1 Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einer Empfangsstelle oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin durchsuchen.1
2 Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
Stand am 1. April 2011
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