Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bundesbeiträge
< Art. 88 Pauschalabgeltung
> Art. 90 Finanzierung von Kollektivunterkünften

Art. 891 Festsetzung der Pauschalen

1 Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.

2 Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich:

a.
in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen;
b.
unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen.

3 Das Bundesamt kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.

4 Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).


Stand am 1. April 2011
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