5. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe
1. Abschnitt: Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kinderzulagen
< Art. 82a Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
> Art. 83a Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe
Art. 83 Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen1
1 Die zuständigen Stellen können Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen, wenn die begünstigte Person:
- a.
- sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
- b.
- sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen;
- c.
- wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
- d.
- es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt;
- e.
- ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert;
- f.
- die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet;
- g.
- sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält.
2 Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.2
1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
Stand am 1. Januar 2013
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