Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge
3. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge
< Art. 58 Grundsatz
> Art. 60 Regelung der Anwesenheit

Art. 59 Wirkung

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.



Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen