3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge
1. Abschnitt: Asylgewährung
< Art. 48 Zusammenarbeit der Kantone
> Art. 50 Zweitasyl
Art. 49 Grundsatz
Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen