Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Asylsuchende
3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
< Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen
> Art. 41a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren

Art. 41 Weitere Abklärungen

1 Kann das Gesuch nicht nach den Artikeln 38–40 entschieden werden, so trifft das Bundesamt zusätzliche Abklärungen. Es kann bei den schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen. Ebenso kann es Asylsuchende ergänzend anhören oder ihnen durch die kantonale Behörde Ergänzungsfragen stellen lassen. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Artikeln 29 und 30.

2 Bei Asylsuchenden, die sich während des Verfahrens im Ausland befinden, klärt das Bundesamt den Sachverhalt durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung ab.

3 Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).


Stand am 1. April 2011
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