1. Kapitel: Grundsätze
< Art. 3 Flüchtlingsbegriff
> Art. 5 Rückschiebungsverbot
Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes
Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen