2. Kapitel: Asylsuchende
3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
< Art. 35 Nichteintreten nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes
> Art. 36 Verfahren vor Nichteintretensentscheiden
Art. 35a1 Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Verfahrens
1 Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt.
2 Auf das Asylgesuch nach Absatz 1 wird nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
Stand am 1. April 2011
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