Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Asylsuchende
3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
< Art. 34 Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland
> Art. 35a Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 35 Nichteintreten nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes

Wird der vorübergehende Schutz aufgehoben und ergeben sich aufgrund des der betroffenen Person gewährten rechtlichen Gehörs keine Hinweise auf eine Verfolgung, so wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen