1. Kapitel: Grundsätze
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Flüchtlingsbegriff
Art. 2 Asyl
1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2 Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
Stand am 1. April 2011
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