2. Kapitel: Asylsuchende
2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
< Art. 18 Asylgesuch
> Art. 20 Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Art. 19 Einreichung
1 Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen.
2 Wer in der Schweiz von einem Kanton eine Anwesenheitsbewilligung erhalten hat, richtet das Asylgesuch an die Behörde des betreffenden Kantons.
3 Die Asylsuchenden werden bei der Einreichung des Gesuchs auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen.
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen