2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen
> Art. 18 Asylgesuch
Art. 17b1 Gebühren
1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das Bundesamt für dieses Verfahren eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Wiedererwägungsgesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2 Das Bundesamt befreit nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3 Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
- a.
- wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
- b.
- im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwä-gungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, so finden die Absätze 1–3 sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845).