Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 15 Interkantonale Stellen
> Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 16 Verfahrenssprache

1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden.

2 Das Verfahren vor dem Bundesamt wird in der Regel in der Amtssprache geführt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.

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1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen