2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 13 Eröffnung und Begründung von Verfügungen und Entscheiden
> Art. 15 Interkantonale Stellen
Art. 141 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren
1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2 Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:
- a.
- die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
- b.
- der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; und
- c.
- wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich.
4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung.
5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845).