Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 11 Beweisverfahren
> Art. 13 Eröffnung und Begründung von Verfügungen und Entscheiden

Art. 12 Zustelladresse

1 Eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

2 Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so stellt die Behörde ihre Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.

3 Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.1


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen