Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 118
> Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 119 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen