Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Strafbestimmungen
2. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 7. Kapitel 2. Abschnitt
< Art. 117 Vergehen und Übertretungen im Geschäftsbetrieb
> Art. 118

Art. 117a Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten

Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bestraft.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen