Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt
< Art. 116a Ordnungsbusse
> Art. 117a Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten

Art. 117 Vergehen und Übertretungen im Geschäftsbetrieb

Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741.


1 SR 313.0


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen