Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt
< Art. 116 Übertretungen
> Art. 117 Vergehen und Übertretungen im Geschäftsbetrieb

Art. 116a1 Ordnungsbusse

1 Wer Zahlungsvorschriften nach Artikel 86 Absatz 4 verletzt, kann nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden. Im Wiederholungsfall innert zwei Jahren kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.

2 Zuständig für die Aussprechung einer Ordnungsbusse ist das Bundesamt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).


Stand am 1. April 2011
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