10. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt
< Art. 115 Vergehen
> Art. 116a Ordnungsbusse
Art. 116 Übertretungen
Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer:
- a.
- die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert;
- b.
- sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht.
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen