Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt
< Art. 115 Vergehen
> Art. 116a Ordnungsbusse

Art. 116 Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer:

a.
die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert;
b.
sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht.

Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen