8. Kapitel: Rechtsschutz
2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene
< Art. 110 Verfahrensfristen
> Art. 111a Verfahren und Entscheid
Art. 1111 Einzelrichterliche Zuständigkeit
Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
- a.
- Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
- b.
- Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
- c.
- Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
- d.
- Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG2;
- e.
- mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
1 Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
2 SR 142.20
Stand am 1. April 2011
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