Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Rechtsschutz
2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene
< Art. 110 Verfahrensfristen
> Art. 111a Verfahren und Entscheid

Art. 1111 Einzelrichterliche Zuständigkeit

Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:

a.
Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b.
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c.
Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d.
Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG2;
e.
mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.

1 Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
2 SR 142.20


Stand am 1. April 2011
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