Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
2. Abschnitt: Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen
< Art. 102a Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger
> Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Art. 102abis Eurodac

1 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen1 ist das Bundesamt für den Verkehr mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac zuständig.

2 Es übermittelt folgende Daten an die Zentraleinheit:

a.
den Ort und das Datum der Gesuchstellung in der Schweiz;
b.
das Geschlecht der gesuchstellenden Person;
c.
die nach Artikel 99 Absatz 1 abgenommenen Fingerabdrücke;
d.
die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
e.
das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
f.
das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.

3 Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem Bundesamt mitgeteilt.

4 Die Daten werden zehn Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an die Datenbank Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, so ersucht das Bundesamt, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.


1 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68); Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.393.141); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32).


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen