Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
2. Abschnitt: Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen
< Art. 102abis Eurodac
> Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen